17.06.2009 | Handelsregister
AG: Eintragung der zustellungsfähigen Anschrift
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist infolge der durch Art. 5 MoMiG angeordneten Änderungen des AktG eine bereits vor dem 1.11.08 im Handelsregister eingetragene AG nur zur Anmeldung ihrer inländischen Geschäftsanschrift nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 S. 2 EGAktG verpflichtet, wenn sie entgegen § 24 Abs. 2 S. 1 HRV diese Anschrift vor dem 1.11.08 dem Registergericht nicht mitgeteilt oder sich die Anschrift geändert hat (OLG München 2.2.09, 31 Wx 9/09, Abruf-Nr. 091846). |
Praxishinweis
Nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 AktG muss die AG eine inländische Geschäftsanschrift zum Handelsregister anmelden. Diese mit dem MoMiG eingeführte Bestimmung gilt nicht nur für Gesellschaften, die nach dem Inkrafttreten des MoMiG zum 1.11.08 gegründet wurden, sondern auch für frühere Gründungen, sog. Altgesellschaften. Die vergleichbare Regelung trifft § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG für die GmbH. Bereits vor dem 1.11.08 war bei der Erstanmeldung die Lage der Geschäftsräume der AG anzugeben, mithin die Geschäftsanschrift § 24 Abs. 2 S. 1 HRV (in der bis 31.10.08 geltenden Fassung; dieselbe Verpflichtung ist in der seit 1.11.08 geltenden Fassung von § 24 HRV enthalten). Die mitgeteilte Anschrift wurde jedoch nicht Registerinhalt. Nach der Reform ist die inländische Geschäftsanschrift Registerinhalt (§ 39 Abs. 1 S. 1 AktG), was die Zustellung an die Gesellschaft nach den durch die Reform ebenfalls neu gefassten Zustellungs- und Zugangsregelungen erheblich erleichtert (BT-Drucksache 16/6140, S. 35 u. S. 124).
Das OLG München bestätigt seine Entscheidung vom 28.1.09 (31 Wx 5/09, Abruf-Nr. 091847, für die GmbH).
Um Missbrauchsversuchen vorzubeugen und den durch die Änderungen der Zustellungs- und Zugangsvorschriften erstrebten Zweck nicht zu vereiteln, muss einer Anmeldung irgendeiner eintragungspflichtigen Tatsache einer Altgesellschaft nach dem 1.11.08 ohne Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift aber auch der Erklärungswert zugemessen werden müssen, dass sich die bisherige Anschrift nicht geändert hat. Ist dies gleichwohl der Fall, hat der Geschäftsführer gegen seine Pflichten verstoßen, was nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 8, 43 GmbHG zu einer persönlichen Haftung führen kann. Diese realisiert sich, wenn durch die an der bisherigen Adresse nicht mögliche Zustellung und damit an anderer Adresse erst später erfolgten Zustellung ein Schaden entstanden ist.
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