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  • 15.02.2008 | Im Brennpunkt

    Forderungsabtretung: Was ist zu beachten, wenn Darlehen verkauft und abgetreten werden?

    Mit der Hypothekenkrise in den USA ist verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt, dass Forderungen nicht immer beim Gläubiger verbleiben, sondern auch verkauft und abgetreten werden können. Dann sieht sich der Schuldner einem anderen Gläubiger gegenüber. Kommt es infolgedessen zu Schwierigkeiten bei der Forderungsrückführung, wird oft die Unwirksamkeit der Abtretung geltend gemacht. Mit dieser Problematik haben sich im vergangenen Jahr der BGH und im gleichen Verfahren das BVerfG auseinandergesetzt. Diese beiden Entscheidungen muss man kennen, um dem Schuldner argumentativ entgegentreten zu können.  

     

    Die Entscheidung des BGH 27.2.07, XI ZR 195/05

    Leitsatz: Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen (BGH 27.2.07, XI ZR 195/05, Abruf-Nr. 070720).  

     

     

    Die Entscheidung des BVerfG 11.7.07, 1 BvR 1025/07

    Leitsätze: 

    1. Auch der Rechtsverkehr ist auf den Austausch von Informationen angewiesen. Dies bedingt Rücksichtnahmen auf die Kommunikationsinteressen anderer.
    2. Durch eine Forderungsabtretung kann das Interesse des Schuldners, über die Preisgabe persönlicher Informationen selbst zu entscheiden, mittelbar berührt werden. Die gesetzlichen Regelungen, die dieses Interesse grundsätzlich nicht schützen, sind jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 402 BGB dient der Verkehrsfähigkeit von Forderungen und damit einem für die Privatrechtsordnung wesentlichen Allgemeinbelang.
     

    Sachverhalt

    Die Kläger bzw. Beschwerdeführer haben bei einer Bank ein Darlehen aufgenommen. Nachdem das Darlehen von der Bank gekündigt wurde, hat sie die Restdarlehensforderung an einen Dritten abgetreten, der diese dann im Klagewege geltend gemacht hat. War das LG noch mit der Schuldnerin der Meinung, es läge ein stillschweigend vereinbartes Abtretungsverbot vor und deshalb sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, haben OLG und BGH (mit der o.g. Entscheidung) die Schuldnerin zur Zahlung verurteilt (BGH NJW 07, 2106).