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  • 01.04.2007 | Im Brennpunkt

    Zahlungsaufforderung als Nötigung?

    von StA Steffen Breyer, Koblenz

    In der Praxis stellt sich oft die Frage, in welcher Form der Gläubiger den Schuldner mit Nachdruck zur Zahlung auffordern darf, ohne die Grenzen eigener Strafbarkeit zu überschreiten. Vor allem bei der Androhung von Konsequenzen für ein Nichterfüllen der geltend gemachten Forderung kann strafbare Nötigung in Betracht kommen. Weiter kann problematisch sein, wer für eine doch gegebene Nötigung strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist und ob die Behauptung des Gläubigers, der Schuldner habe eine Straftat begangen, unzulässige Rechtsberatung darstellt.  

     

    Wann liegt eine Nötigung vor?

    Schutzgut des Nötigungstatbestands ist die Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit (BVerfGE 73, 237). Der Tatbestand des § 240 StGB setzt voraus, dass das Opfer durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel (nur diese Alternative kommt bei Mahnschreiben in Betracht) zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen veranlasst wird. Es genügt also jede Art von Verhalten des Bedrohten. Das angedrohte „Übel“ wird dabei davon abhängig gemacht, dass der Genötigte nicht in der Form, die der Täter von ihm verlangt, reagiert.  

     

    Diese Voraussetzung entfällt, wenn „von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält“ (BGHSt 31, 195).  

     

    Praxishinweis: Das bedeutet vor allem: Es liegt keine Nötigung vor, wenn bei objektiver Betrachtung davon auszugehen ist, dass der Bedrohte dem Druck nicht nachgeben wird.  

     

    Häufig wird jedoch der Schuldner angesichts der angedrohten Reaktion des Gläubigers im Falle der Nichtbegleichung der Schuld zumindest darüber nachdenken, ob er dem Verlangen des Drohenden nachkommt. Dies ist schließlich Zweck der Drohung aus Sicht des Gläubigers.  

     

    Praxishinweis: Weist der Gläubiger nur darauf hin, dass bei Nichtzahlung ein entsprechender Eintrag bei der Schufa nicht gelöscht und somit die Kreditwürdigkeit für die Zukunft beeinträchtigt wird und beabsichtigt er, dies auch der Schufa zu melden, handelt es sich um eine bloße Warnung. Die schlechte Kreditwürdigkeit ist unabhängig vom Willen des Mahnenden. Es handelt sich somit bereits nicht um eine Drohung i.S.d. § 240 StGB.  

     

    Mahnung als Drohung mit einem empfindlichen Übel?

    Das Tatbestandsmerkmal der Drohung mit einem empfindlichen Übel wird bei „Drohungen“ in Mahnschreiben regelmäßig erfüllt sein. Hat der Drohende keinen Einfluss auf das „Übel“, liegt keine Drohung im Sinne einer Nötigung vor, sondern nur eine (straflose) Warnung (Küper, GA 06, 432).  

     

    Es ist nicht zweifelhaft, dass allein die Ankündigung einer Strafanzeige nicht schon die Strafbarkeit begründen kann. Um eine Nötigung nicht bei jeder Drohung annehmen zu müssen, ist nach § 240 Abs. 2 StGB eine Nötigung nur als rechtswidrig anzusehen, wenn das angedrohte Übel zu dem erstrebten Zweck nicht in Relation steht (BGH NJW 82, 2301).  

     

    Damit soll bezweckt werden, dass nur die Verhaltensweisen unter Strafe gestellt werden, die auch als missbilligenswert angesehen werden.  

     

    Beispiel

    Schuldner S. schuldet Gläubiger G. 5.000 EUR aus einem Titel. G. kündigt dem S. an, er werde die Zwangsvollstreckung einleiten, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist den Betrag bezahlt. Hier droht G. dem S. zwar mit einem empfindlichen Übel, um ihn zu einer Handlung zu veranlassen. Das angedrohte Verhalten des G. ist jedoch nicht zu missbilligen, sodass keine Nötigung vorliegt.  

     

    Es gilt daher festzustellen, welche Drohungen gegenüber dem Schuldner als hinnehmbar anzusehen sind und welche nicht. Dabei hilft die folgende Checkliste:  

     

    Checkliste: Unzulässige Drohungen
    • Drohungen gegenüber dem Schuldner, die dazu geeignet sind, diesen in der Öffentlichkeit bloßzustellen;

     

    • der Gläubiger droht an, er werde dem Arbeitgeber des Schuldners von dessen Verschuldung und Zahlungsmoral berichten (Lausen, wistra 91, 279);

     

    Praxishinweis: Verfügt der Gläubiger über einen Titel kann dies allerdings nicht gelten, da er den Arbeitslohn auch pfänden kann und der Arbeitgeber so Kenntnis erhält.

     

    • dem Schuldner wird angekündigt, ein „schwarzer Mann“ werde vor seinem Haus stehen, bis die Schuld beglichen ist;

     

    • der Gläubiger droht, ein „Einsatzteam“ werde erscheinen (AG Celle 29.6.05, 16 C 1309/05, n.v.);

     

    • der Vermieter hängt die Namen säumiger Mieter am „Schwarzen Brett“ des Mietshauses aus;

     

    • der Gläubiger fordert den Schuldner zur Zahlung auf, wobei das Mahnschreiben in der Form eines Haftbefehls im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgemacht ist (Lausen, wistra 91, 279).
     

    Eingeschränkt zulässige Drohungen

    Häufig wird in Mahnschreiben mit der Erstattung einer Strafanzeige oder sonstigem Verhalten gedroht, das als rechtlich grundsätzlich erlaubt anzusehen ist. Gerade die Erstattung einer Strafanzeige ist gesetzlich vorgesehenes Mittel, das es einem Geschädigten erlaubt, eine Strafverfolgung des (vermeintlichen) Täters zu erreichen.  

     

    In diesen Fällen muss untersucht werden, ob die Drohung dazu eingesetzt wird, um ein Ziel zu erreichen, das in keinem Zusammenhang zu ihr steht (fehlende Konnexität). Die Drohung mit einem rechtlich erlaubten Verhalten ist daher nicht als Nötigung, da nicht rechtswidrig, anzusehen, wenn ein Anspruch durchgesetzt wird, der aufgrund der zugrunde liegenden Tat entstanden ist oder unmittelbar mit ihr zusammenhängt (Kapitza, JuS 07, 442).  

     

    Beispiel

    Schuldner S. hat mit Gläubiger G. einen Kaufvertrag geschlossen, wobei er sich zur Zahlung von 10.000 EUR verpflichtet hat. G. mahnt den S., nachdem dieser nach Fälligkeit seine Schuld nicht begleicht. Hierbei droht er ihm an, ihn nach Ablauf der von ihm gesetzten Zahlungsfrist wegen Betrugs anzuzeigen, da nach seiner Auffassung der S. durch Abschluss des Kaufvertrags diesen Tatbestand erfüllt hat. Diese Drohung ist nicht als rechtswidrig anzusehen, da sie unmittelbar mit der Tat zusammenhängt.  

     

    Droht er dem S. hingegen an, im Falle der Nichtzahlung Strafanzeige wegen einer Unfallflucht zu erstatten, die G. beobachtet hat (haben will), ist Rechtswidrigkeit anzunehmen, da es am Zusammenhang mit der Forderung fehlt. Gleiches gilt auch, wenn der Gläubiger X. dem ausländischen Schuldner Y. androht, er werde ihn bei der Ausländerbehörde anzeigen, die dann seinen illegalen Aufenthalt beenden werde (OLG Düsseldorf NStZ-RR 96, 5).  

    Es kommt also darauf an, ob der Lebenssachverhalt, der zur möglichen Verwirklichung des Straftatbestands geführt hat, identisch ist mit dem, der der beizutreibenden Forderung zugrunde liegt (Horst/Schiffer, NZM 05, 121).  

     

    Sonderfall: Strafanzeige wegen falscher Versicherung an Eides Statt

    Gibt der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung ab und stellt sich heraus, dass diese unrichtig oder unvollständig war, kann ebenfalls eine Strafanzeige erstattet werden (§ 156 StGB). Dies kann dem Schuldner mit erneuter Aufforderung zur Zahlung auch angedroht werden. In diesem Fall ist die Frage einer Strafbarkeit wegen Nötigung problematisch. Soweit ersichtlich, hat die Rechtsprechung diesen Fall bislang noch nicht entschieden. Es dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass die Androhung zulässig ist, da keine willkürliche Verknüpfung vorliegt (so auch Kudlich/Melloh, JuS 05, 912).  

     

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit

    Das Strafrecht kennt nur die Verantwortlichkeit natürlicher Personen. Es unterliegt deshalb keinem Zweifel, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt für seine Schreiben einstehen muss.  

     

    Bei einem Inkassounternehmen ist die Rechtslage komplizierter: Geschäftsführer einer GmbH oder Gesellschafter können strafrechtlich für das Verhalten eines Mitarbeiters, das sie nicht gefördert oder sonst hervorgerufen haben, nicht zur Verantwortung gezogen werden. Hier macht sich vielmehr der Mitarbeiter strafbar. Dass der Mitarbeiter im Interesse des Inhabers des Unternehmens gehandelt hat, spielt für die strafrechtliche Betrachtung keine Rolle. Der, der dem entsprechenden Mitarbeiter die Anweisung gegeben hat, in das Mahnschreiben die entsprechende Drohung aufzunehmen, kann jedoch als Anstifter oder Mittäter strafbar sein.  

     

    Verbotene Rechtsberatung?

    Parallel zur Androhung der Erstattung einer Strafanzeige wird der Gläubiger oder Inkassounternehmer häufig darlegen, warum das Verhalten des Schuldners als Straftat anzusehen ist. Hierbei stellt sich die Frage, ob es sich um eine unzulässige Rechtsberatung handelt. Dies richtet sich nach folgenden Grundsätzen (KG NStZ 06, 242):  

     

    • Wichtigstes Abgrenzungskriterium ist die Frage, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt (dann keine Rechtsberatung) oder

     

    • ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (dann Rechtsberatung).

     

    Da bei der Beitreibung von Forderungen regelmäßig die wirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund stehen wird, ist ein entsprechendes Mahnschreiben, in dem die Erstattung einer Strafanzeige angedroht und dies auch erläutert wird, als unbedenklich anzusehen.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 65 | ID 116392