15.12.2008 | Informationsbeschaffung
Einsicht in Insolvenzakten: Wann geht was?
Wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt, bedeutet dies nicht stets, dass er über kein Vermögen verfügt. Die Einsichtnahme in der Insolvenzakte kann vielmehr weitere Erkenntnisse bringen, die einen Forderungseinzug noch ermöglichen. Der folgende Beitrag zeigt, welche Informationen Ihnen die Insolvenzakte erschließt und wann Sie in diese hineinschauen dürfen.
Zunächst prüfen: Ist oder war ein Insolvenzverfahren anhängig
Wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet, wurde dies bisher in der regionalen Presse veröffentlicht. Der Gläubiger konnte darüber hinaus eine Anfrage an das für Insolvenzgericht richten.
Nach § 9 InsO in der seit dem 1.7.07 geltenden Fassung (BGBl I, 509) in Verbindung mit §?2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12.2.02 (BGBl?I S.?677), erfolgt die Bekanntmachung eines Insolvenzverfahrens nun zentral und länderübergreifend im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Dabei muss beachtet werden, dass hier nur neue Insolvenzverfahren seit der Nutzung dieser Möglichkeit durch das betreffende Bundesland aufgeführt werden. Seit wann das jeweilige Bundesland hiervon Gebrauch macht, ergibt sich aus der auf der o.g. Internetseite einsehbaren Länderliste. Nordrhein-Westfalen hat am 1.7.02 als erstes Bundesland mit der Bekanntmachung im Internet begonnen, Sachen-Anhalt ist als letztes Bundesland zum 1.9.05 hinzugekommen. Für die davor liegende Zeit muss auf die herkömmlichen Informationsquellen und Anfragemöglichkeiten zurückgegriffen werden.
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