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  • 16.08.2011 | Insolvenz

    Forderungsabtretung kann sich in der Insolvenz lohnen

    Eine Vorausabtretung erfasst im Sinne des § 114 InsO auch diejenigen Lohnforderungen, die aufgrund des nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Arbeitsverhältnisses entstanden sind (LG Trier 20.8.10, 2 O. 11/10, Abruf-Nr. 112394).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin schloss 2003 mit dem Schuldner einen Giro- und einen Kreditvertrag. Mit Abtretungsvereinbarung vom gleichen Tag und vor Auszahlung von Kreditgeldern vereinbarten beide die Abtretung von Arbeits- und Erwerbseinkommen sowie von Sozialleistungen. In den AGB der Abtretungsvereinbarung der Gläubigerin heißt es u.a.:  

     

    Um diese Sicherungsabtretung geht es

    Ziffer I „Abgetretene Ansprüche und Auskunftsrecht“:  

    1. Wir treten hiermit den pfändbaren Teil unserer Ansprüche auf Arbeitseinkommen jeglicher Art, Pensions- und sonstige Entgeltansprüche aus unseren gegenwärtigen und künftigen Arbeitsverhältnissen und unsere Ansprüche für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gemäß § 850i ZPO gegen den jeweiligen Arbeitgeber oder Leistungsverpflichteten einschließlich unserer Provisionsansprüche, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen sowie Abfindungen (insbesondere auch Sozialabfindungen und Sozialplanabfindungen) an die ...-bank ab. ...  

     

    Ziffer II „Sicherungszweck“:  

    1. Die Abtretung dient der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der ...-bank gegen uns aus dem obengenannten Kreditvertrag, sowie allen Folgekreditverträgen, in die Ansprüche aus diesem Kreditvertrag oder einem Folgekreditvertrag mit einfließen und der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der ...-bank gegen uns aus der Inanspruchnahme der auf den obengenannten Konten eingeräumten Kreditrahmen. Sie sichert auch Ansprüche der ...-bank gegen uns aus gekündigtem Vertragsverhältnis. 2. Die Abtretung ist begrenzt auf den jeweiligen Gesamtkreditbetrag (Antragssummer zuzüglich Gebühren, Zinsen und Kosten; in Anspruch genommener Kreditrahmen) zuzüglich einer Pauschale von 20 Prozent auf den vorgenannten Gesamtkreditbetrag für Ansprüche wegen Zahlungsverzugs und etwaiger notwendiger Kosten einer Rechtsverfolgung.  

     

    Ziffer III „Anzeige der Abtretung“:  

    1. Die ...-bank ist erst berechtigt, unserem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Leistungsverpflichteten/-träger diese Abtretung anzuzeigen und Zahlungen zu verlangen, wenn wir entweder bei ungekündigtem Vertragsverhältnis mit einem Betrag in Höhe von zwei Raten oder bei gekündigtem Vertragsverhältnis mit der Rückzahlung des Restkredits in Verzug sind.  

    2. ...  

    ...  

     

    Ziffer V „Freigabe“:  

    1. Diese Forderungsabtretung entfällt, wenn die mit ihr gesicherten Ansprüche vollständig ausgeglichen sind und auch die uns von der ...-bank eingeräumten Kreditrahmen nicht mehr zur Verfügung stehen.  

    2. Bei fortschreitender Rückzahlung ist die ...-bank auf unser Verlangen verpflichtet, abgetretene Forderungen durch Herabsetzung des haftenden Höchstbetrags gemäß vorstehender Ziffer II 2. freizugeben und hierauf zu verzichten, soweit sie die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 Prozent übersteigen.  

     

    Im Januar 2009 wurde über das Vermögen des Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Treuhänder bestellt. Die Gläubigerin meldete Forderungen von insgesamt rund 20.000 EUR an. In den ersten Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlte der damalige Arbeitgeber des Gemeinschuldners den pfändbaren Teil von dessen Arbeitslohn an die Klägerin aus. Im September 2009 wechselte der Gemeinschuldner seinen Arbeitgeber. Der pfändbare Teil des Arbeitslohns des Gemeinschuldners wurde seitdem vom Treuhänder vereinnahmt. Die Gläubigerin begehrte die pfändbaren Anteile von dem Treuhänder. Das LG bestätigt den Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB.  

     

    Entscheidungsgründe