13.10.2010 | Insolvenzanfechtung
Nicht bei jeder verfrühten Zahlung müssen Sie an den Insolvenzverwalter zurückzahlen
Zahlt der Schuldner vor Fälligkeit unter Ausnutzung einer befristet eingeräumten Möglichkeit zum Skontoabzug, ist die dadurch bewirkte Deckung regelmäßig nicht inkongruent (BGH 6.5.10, IX ZR 114/08, Abruf-Nr. 101784). |
Praxishinweis
Die Gewährung von Skonto birgt verschiedene Fallstricke. Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob die Gewährung von Skonto überhaupt sinnvoll ist. Auf der zweiten Stufe stellt sich die Frage, welche Folgen die verfrühte Zahlung auf die Insolvenzanfechtung haben kann.
Unternehmen gewähren häufig einen Skonto auf den Rechnungsbetrag, wenn der Schuldner zeitnah, jedenfalls vor der eigentlichen Fälligkeit, zahlt. Wird die Gewährung von Skonto nicht von vorneherein in der Preisgestaltung berücksichtigt, d.h. „eingepreist“, schmälert dies den Ertrag.
Andererseits können Finanzierungskosten erspart werden, wenn der Rechnungsbetrag für den Zeitraum bis zum Ausgleich finanziert werden muss, weil entsprechende Verbindlichkeiten nicht zurückgeführt werden können. Es stellt sich also die Frage nach den Kosten der Refinanzierung der offenen Rechnungen.
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