04.09.2009 | Rechnungsstellung
Skonto bei Einzugsermächtigung? Nicht in jedem Fall!
Der Zahlung im Sinne einer Skontovereinbarung steht es nicht gleich, dass der Schuldner eine Einziehungsermächtigung übergeben hat, wenn die Vereinbarung einer Lastschrift allein der Sicherung der Schuldnerin diente (BGH 20.2.09, VII ZR 73/08, Abruf-Nr. 091337). |
Entscheidungsgründe
Ein Skontoabzug ist nicht gerechtfertigt, weil keine Zahlung innerhalb der Skontofrist von 10 Tagen erfolgt ist. Zwar hat der Schuldner, der vereinbarungsgemäß eine Einziehungsermächtigung erteilt, grundsätzlich das zur Erfüllung seiner Schuld Erforderliche getan, wenn sein Konto die notwendige Deckung aufweist. Im Regelfall übernimmt der Gläubiger die Verantwortung für die rechtzeitige Zahlung und das damit verbundene Risiko (BGHZ 69, 361, 366).
Dieser Grundsatz ist hier jedoch nicht anwendbar. Die Vereinbarung, die Forderung durch Lastschrift einzuziehen, diente nicht dem Zweck, der Gläubigerin die Verantwortung für den Einzug der Forderung aufzuerlegen. Vielmehr sollte der Schuldnerin nach ihrem eigenen Vortrag die Möglichkeit verschafft werden, eine eventuelle Lastschrift im Hinblick auf das von ihr angenommene Risiko einer doppelten Belastung durch die Bürgschaft zu widerrufen. Die Vereinbarung der Lastschrift diente also allein der Sicherung der Schuldnerin.
In einem derartigen Fall, in dem zudem bei Übergabe der Lastschrift nicht geklärt war, ob die Einziehung über die eigene Bank überhaupt möglich ist, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien der Gläubigerin das Risiko des rechtzeitigen Einzugs mit der Folge auferlegen wollten, dass die Zahlung mit Übergabe der Einziehungsermächtigung bewirkt ist, obwohl die Einziehung infolge der Weigerung der Hausbank nicht möglich ist. Daraus folgt auch ohne Weiteres, dass die Gläubigerin nicht an die Vereinbarung gebunden war, wenn die Hausbank die Einziehung verweigerte. Nachdem die Schuldnerin sofort informiert worden war, hatte sie ausreichend Gelegenheit, durch Zahlung auf andere Weise den Skonto zu verwirklichen.
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