20.08.2008 | Insolvenzantrag
Das müssen Gläubiger bei den Kosten beachten
Zahlt der Schuldner nicht, kann dies an seiner Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit liegen. Vermutet der Gläubiger Letzteres, stellt sich für ihn die Frage, ob er selbst einen Insolvenzantrag stellt. Dabei spielt eine wesentliche Rolle, ob und welche Kosten auf ihn zukommen, wenn der Antrag abgewiesen oder später zurückgenommen wird. Der folgende Beitrag zeigt die Einzelheiten.
Welche Kosten fallen überhaupt an?
Unter die Kosten des Insolvenzverfahrens fallen gemäß § 54 InsO die folgenden Positionen, ohne dass damit zugleich gesagt ist, dass der antragstellende Gläubiger diese Kosten tragen muss:
Checkliste: Diese Kosten fallen im Insolvenzverfahren an |
Praxishinweis: Die Entschädigung des Sachverständigen bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand seiner Tätigkeit. Die Stunde wird mit 65 bis 80 EUR vergütet. Hinsichtlich der Vergütung und Auslagen fällt die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters (KV-Nr. 9018 GKG) in der Regel am deutlichsten ins Gewicht. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist sie auch Gegenstand zahlreicher revisionsgerichtlicher Entscheidungen (s.u.).
Die Höhe der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters ist detailliert in der InsVV (Insolvenz-rechtliche Vergütungsverordnung) geregelt. Sie beträgt mindestens 1.000 EUR (§ 2 Abs. 2 InsVV). Im Übrigen ist sie von der Insolvenzmasse abhängig. § 2 Abs. 1 InsVV sieht eine Staffelung vor, nach der von den ersten 25.000 EUR in der Regel 40 Prozent an den Insolvenzverwalter gehen, von dem über 50.000.000 EUR hinausgehenden Betrag 0,5 Prozent. Die Verordnung sieht aber zahlreiche Zu- und Abschläge vor. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich gem. § 11 InsVV nach der Vergütung des Insolvenzverwalters. Sie beträgt in der Regel 25 Prozent dieser Vergütung. |
Problem: Wer trägt die Kosten für die vorläufige Insolvenzverwaltung?
In der Praxis stellt sich die Frage, wer die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung tragen muss. Die Regelung hierzu trifft § 23 Abs. 1 GKG:
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