13.05.2011 | Insolvenzrecht
Bemühen um Prozesskostenvorschuss der Insolvenzgläubiger unabdingbar
Allein der Umstand, dass der Insolvenzverwalter versuchen muss, die Finanzierung der Prozessführung durch 26 Gläubiger zu erreichen, zwingt nicht zur Gewährung von Prozesskostenhilfe (BGH 25.11.10, VII ZB 71/08, Abruf-Nr. 110013). |
Sachverhalt
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter und begehrt PKH für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit der er Werklohnansprüche der Gemeinschuldnerin geltend machen will. Hierfür sind für eigene Anwaltskosten und einen Gerichtskostenvorschuss über 22.000 EUR aufzubringen. Es sind Insolvenzforderungen von rund 2.554.000 EUR einschließlich der nur für den Ausfall festgestellten Forderungen, soweit sie voraussichtlich ausfallen werden, festgestellt. Es besteht eine Masseunterdeckung von ca. 2.500 EUR. Auf 26 Gläubiger entfallen festgestellte Forderungen von rund 778.000 EUR, wobei keiner dieser Gläubiger eine geringere Forderung als 10.000 EUR hat. Das LG hat den Antrag auf Gewährung von PKH, das OLG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, jedoch die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich ist (BGH 27.5.09, III ZB 15/09; WM 07, 2201; NJW-RR 06, 1064 Rn. 15). Bei dieser Abwägung sind vor allem eine zu erwartende Quotenverbesserung im Fall des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen.
Das OLG hat weder im Ansatz noch bei seiner Abwägung im Einzelnen verkannt, dass eine Zumutbarkeit nicht automatisch zu bejahen ist, wenn die Gläubiger wirtschaftlich leistungsfähig sind. Auch bei der Beurteilung der Gefahr, dass ein oder mehrere Gläubiger auf die Finanzierung der Kosten durch die anderen vertrauen, hat es nicht allein auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Großgläubiger abgestellt. Vielmehr hat das OLG es unter Berücksichtigung aller in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für jeden der Großgläubiger für zumutbar gehalten, den auf ihn entfallenden Anteil der Prozesskosten aufzubringen. Unter dieser Voraussetzung hat es zu Recht angenommen, dass in einer solchen Situation die Möglichkeit, das einzelne Gläubiger, obwohl ihnen der Beitrag zuzumuten ist, diesen nicht leisten, nicht dazu führen könne, dass für die anderen Gläubiger die Aufbringung des Zuschusses unzumutbar werde. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das OLG davon ausgeht, dass der Insolvenzverwalter versuchen müsse, die Finanzierung der Prozessführung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben und zu koordinieren (ebenso ausdrücklich OLG Koblenz, OLGR 09, 968). Diese Auffassung liegt auch der Rechtsprechung des BGH zugrunde, nach der es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vornherein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe (BGH 27.5.09, III ZB 15/09). Die Rechtsbeschwerde räumt selbst ein, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet sein kann, die Gläubiger davon zu unterrichten, dass die Prozesskosten aus der Masse nicht bestritten werden könnten und dass auch die Voraussetzungen der PKH gemäß § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO wegen der vorhandenen Großgläubiger nicht gegeben seien. Um die Forderung zugunsten der Insolvenzmasse durchzusetzen, bedarf es dieses Versuchs des Insolvenzverwalters, die Kosten von den wirtschaftlich Beteiligten zu erlangen. Dies ist von den allgemeinen Aufgaben des Insolvenzverwalters gedeckt; es spielt daher keine Rolle, dass er hierfür kein besonderes Honorar erhält.
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