15.04.2009 | Insolvenzverfahren
Achtung bei einer Mehrzahl anzumeldender Forderungen
1. Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzelforderung zu genügen. |
2. Entspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu beachtenden Mindestanforderungen oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausgetauscht, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungstermins. |
(BGH 22.1.09, IX ZR 3/08, Abruf-Nr. 090713) |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren ist besonders wichtig. Zum einen bestimmt die Anmeldung den Umfang der Teilnahme am Insolvenzverfahren. Zum anderen kommt ihr auch besondere Bedeutung über ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren hinaus zu.
Die angemeldete untitulierte Forderung wird durch die Eintragung in die Insolvenztabelle zur titulierten Forderung, § 178 Abs. 3 InsO. Soweit sie zugleich aus vorsätzlich unerlaubter Handlung eingetragen wird, nimmt sie an einem Restschuldbefreiungsverfahren nicht teil, § 302 InsO, kann nachfolgend privilegiert vollstreckt werden, § 850f Abs. 2 ZPO und kann dazu Grundlage für eine persönliche Inanspruchnahme der handelnden Person sein.
Seit dem 1.7.08 darf die Anmeldung auch durch registrierte Inkassounternehmen erfolgen, § 174 Abs. 1 S. 2 InsO.
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