17.06.2009 | Insolvenzverfahren
Ehemals Selbstständige: Regel- oder Verbraucherinsolvenz?
Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH übt auch dann eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren aus, wenn die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist (BGH 12.2.09, IX ZB 215/08, Abruf-Nr. 091048). |
Sachverhalt
Am 2.8.07 beantragte der Schuldner, der zu 96 Prozent Gesellschafter einer GmbH ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Dem Antrag waren ausgefüllte Vordrucke nach § 305 Abs. 5 InsO beigefügt. Das Insolvenzgericht hat am 17.10.07 beschlossen, das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners, der die Eröffnung des Verbraucherinsolvenz-verfahrens anstrebte, wurde der Eröffnungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. In der Begründung der ersten Beschwerdeentscheidung heißt es, der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens binde das Insolvenzgericht, das nun entweder das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnen oder den Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen habe; gegebenenfalls sei dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seinen Antrag umzustellen. Nach der Zurückverweisung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag des Schuldners mit Beschluss vom 8.5.08 als unzulässig abgewiesen. Auch die sofortige Beschwerde blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit seinen besonderen Vorteilen für den Schuldner kommt nach § 304 InsO nicht in Betracht, wenn der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und seine Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nach § 304 Abs. 2 InsO, wenn der Schuldner nicht mehr als 20 Gläubiger hat. Das Kriterium der „selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit“ kann dabei im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Der BGH hat dies bei einem Mehrheitsgesellschafter in angegebenem Umfang angenommen.
Die BGH-Rechtsprechung, dass der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt (22.9.05, IX ZB 55/04, Abruf-Nr. 053333), kann auch auf den Schuldner angewandt werden, der nur 96 Prozent der Anteile einer GmbH hält und dessen GmbH lediglich als Komplementärin einer GmbH & Co. KG fungiert. Das gilt auch, wenn der Schuldner an der KG nicht beteiligt gewesen ist und seine Geschäftsanteile überdies verpfändet hat. Einen wesentlichen Unterschied zwischen einem Alleingesellschafter und einem zu 96 Prozent beteiligten Gesellschafter erkannte der Senat nicht (AG Duisburg ZVI 08, 114).
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