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  • 14.03.2008 | Kostenpraxis

    Bürge trägt Rechtsverfolgungskosten der Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters

    1. Verteidigt sich der Gläubiger erfolgreich gegen eine Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters, deren Ziel es ist, einen zur Befriedigung der Hauptschuld gezahlten Betrag wieder herauszuverlangen, kann er die ihm entstandenen Prozesskosten gemäß § 767 Abs. 2 BGB vom Bürgen erstattet verlangen, wenn der Insolvenzverwalter wegen der Masseunzulänglichkeit zur Erstattung nicht in der Lage ist.  
    2. Die Verjährung der Bürgenschuld beginnt nicht schon mit Erlass eines vorläufig vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses zu laufen, sondern erst mit rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses.  
    (OLG Celle 9.1.08, 3 U 192/06, Abruf-Nr. 080743)  

     

    Sachverhalt

    Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der Gläubigerin und der Hauptschuldnerin verbürgten sich die Beklagten über eine gemeinsame selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft. Die Gläubigerin wurde später vom Insolvenzverwalter in Anfechtungsprozessen auf Rückzahlung von vereinnahmten Geldern der Hauptschuldnerin in Anspruch genommen. Die Klagen wurden abgewiesen. Weil aber die Masse unzulänglich war, musste die Gläubigerin die bei ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten selbst tragen. Hierauf nimmt sie nun die Bürgen der Hauptschuldnerin in Anspruch.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das OLG hat zunächst festgestellt, dass die Bürgschaft bei Entfallen der Hauptschuld, d. h. mit Erlöschen aller gesicherter Verbindlichkeiten endet, bei künftigen Verbindlichkeiten, wenn diese nicht mehr zur Entstehung gelangen können. Da die Gläubigerin zunächst alle Leistungen von der Hauptschuldnerin erhalten habe, sei die Bürgschaft erloschen und deshalb kein Anspruch aus § 767 Abs. 1 BGB gegeben.  

     

    Das OLG musste sich dann mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich hier aber um Kosten i.S.d. § 767 Abs. 2 BGB handelt, die vom Bürgen ebenfalls zu erstatten sind, oder ob durch die ursprüngliche Befriedigung der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung auch dieser Anspruch erloschen ist.