15.04.2008 | Kostenpraxis
Erstattung der Inkassokosten: Das sagt der BGH
Soweit Literatur und Rechtsprechung sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auseinandersetzen, wird immer wieder auf ein Urteil des BGH (24.5.67, VIII ZR 278/64, Abruf-Nr. 073761) Bezug genommen. Tatsächlich ist die Passage dieses Urteils, die sich mit der Frage der Inkassokosten als Verzugsschaden auseinandersetzt, nirgends veröffentlicht. FMP hilft diesem Manko ab, um Ihre Argumentationsmöglichkeiten zu stärken.
Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Sachverhalt zu BGH 24.5.67, VIII ZR 278/64 |
Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung von 14.000 DM, der Miete für Februar in Höhe von noch 2.561 DM und der Bearbeitungsgebühr eines Inkassoinstituts, das er mit der Einziehung der Forderung beauftragt hatte, von insgesamt 173,50 DM sowie 2,10 DM Mahnspesen, ferner Zahlung von Zinsen aus 16.561 DM. Das LG hat die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten 14.000 DM und der restlichen Februarmiete im Gesamtbetrag von 16.561 DM nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. |
Da die o.g. Entscheidung des BGH, wie erwähnt, bislang nicht veröffentlicht ist, sind im Folgenden die wesentlichen Entscheidungsgründe zu den Inkassokosten abgedruckt, damit Sie diese bei Schriftsätzen in Ihre Argumentationskette einarbeiten können.
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