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  • 16.08.2010 | Kostenrecht

    Geld für das Ruhen der Pfändung bei Teilzahlungsvereinbarung?

    Eine Entgeltregelung für die Ruhendstellung einer Kontopfändung ist denkbar, wenn sie allein die Fälle erfasst, in denen der Schuldner an einer Vereinbarung über die Ruhendstellung mitwirkt, nicht aber, wenn diese Beschränkung fehlt (LG Leipzig 10.3.10, 8 O 2211/09, Abruf-Nr. 101095).

     

    Sachverhalt

    Die Zwangsvollstreckung dient häufig nur dazu, den Schuldner zu zwingen, sich mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen, den Kontakt zu suchen, um dann mittels einer Teilzahlungsvereinbarung eine gestaffelte Rückführung der titulierten Verbindlichkeit zu erreichen. Besonders wirksam ist hier die Kontopfändung. Nach einer Teilzahlungsvereinbarung soll die Zwangsvollstreckungsmaßnahme aber meist nicht sofort aufgehoben werden, weil ja nicht gesichert ist, dass der Schuldner die Vereinbarung erfüllt. Also wird die Kontopfändung häufig zum Ruhen gebracht. Dem verweigern sich allerdings einige Banken, andere verlangen hierfür eine „Gebühr“. So auch im Fall des LG Leipzig. Die von einem Verbraucherschutzverband in Anspruch genommene Bank verlangte einen Betrag von 100 EUR je Aussetzung von ihrem Kunden, d.h. dem Schuldner. Der Verbraucherschutzverband sieht einen Verstoß gegen § 307 BGB für die in den Geschäftsbedingungen der Bank vorgesehene Entgeltregelung. Für den Gläubiger ist die Regelung insoweit nachteilig, da dem Schuldner die Mittel dann zur Befriedigung seiner offenen Forderung fehlen und daher möglicherweise auch keine Teilzahlungsvereinbarung zustande kommt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Regelung der Bank über die Erhebung eines Entgelts für die Ruhendstellung der Kontopfändung benachteiligt die Vertragspartner der Bank, d.h. die Schuldner unangemessen, weshalb sie gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Die beanstandete Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie von der gesetzlichen Regelung abweicht und mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Sie ermöglicht es dem Kreditinstitut, vom Schuldner ein Entgelt für eine Leistung zu verlangen, die sie nach dem dispositiven Recht entgeltfrei zu erbringen hätte.  

     

    Zwar ist es den Kreditinstituten unbenommen, ihren Kunden im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stehende weitere Leistungen anzubieten und sich solche gesondert vergüten zu lassen (BGH BB 09, 333). Es handelt sich aber hier unter der gebotenen Zugrundelegung der kundenfeindlichen Auslegung (BGH, a.a.O.) nicht um zusätzliche Leistungen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage. Die in dieser Klausel beschriebene Ruhendstellung bzw. Aussetzung der Pfändung, die zu einer Entgeltpflicht des Kunden führt, erfolgt allein aufgrund einer Erklärung des Pfandgläubigers. Der Kunde bzw. Schuldner hat - ebenso wie bei der Forderungspfändung und ihrer Aufhebung - keinen direkten Einfluss auf den Vorgang.