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  • · Fachbeitrag · Sicherungsrechte

    Doppelte Sicherungsabtretung an Sachverständigen und Verrechnungsstelle können wirksam sein

    | Sicherungsrechte spielen in der Praxis eine immer größere Rolle. Daneben tritt die Bedeutung von Verrechnungsstellen, die die Forderung vorfinanziert und zur Sicherheit den Vergütungsanspruch abgetreten bekommt. Eine Form der Liquiditätsbeschaffung, die längst nicht mehr auf den Bereich der Heil- und Hilfsmittelberufe beschränkt ist. Die vertraglichen Regelungen sind dann komplex. Aber nicht zu komplex, wie jetzt der BGH entschieden hat. Das kann Vorbild für entsprechende Vertragsge-staltungen sein. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine sog. Verrechnungsstelle, die über eine Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen nach dem RDG verfügt. Sie nimmt die Beklagte, einen Kfz-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Anspruch. Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Unfallgeschädigte ein Sachverständigenbüro mit der Begutachtung der Schäden an seinem Fahrzeug. Das Auftragsformular enthielt unter der Überschrift „Abwicklung der Vergütung des Sachverständigen; Abtretungen der Ansprüche“ folgende Regelungen:

     

    • Wortlaut des Auftrags

    Der Sachverständige (SV) nutzt die Leistungen der… (Name und Anschrift der Klägerin). Die … übernimmt die Abwicklung der nachfolgend benannten Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. dem Halter oder dem Fahrer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs für den Geschädigten und den SV. Hierzu vereinbaren der Geschädigte, der SV und die … Folgendes:

     

    • 1. Der Geschädigte tritt seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs des SV (Grundhonorar und Nebenkosten, zzgl. der USt., sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) ‒ nachfolgend zusammenfassend „der Schadenersatzanspruch“ genannt ‒ an den SV ab.
    • 2. Durch diese Abtretung muss sich der Geschädigte nicht selbst an die Anspruchsgegner wenden. Nur, wenn eine (vollständige) Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner nicht möglich ist, kann der Geschädigte auf Zahlung des (Rest-)Honorars in Anspruch genommen werden, allerdings nur in Höhe des nicht regulierten Teilbetrags, und nur dann, wenn zuvor der vorstehend unter Ziff. 1 abgetretene Schadenersatzanspruch an den Geschädigten zurückabgetreten wurde.
    • 3. Der SV nimmt die Abtretung des Schadenersatzanspruchs zu den o. g. Bedingungen an. Der SV nimmt keine eigenen Maßnahmen zur Regulierung des Schadens vor, sondern bietet hiermit der … den Werklohnanspruch nach der vorstehenden Vereinbarung (Grundhonorar, Nebenkosten, Fremdkosten) sowie den an ihn abgetretenen Schadenersatzanspruch zur Abtretung an. Die … nimmt das Abtretungsangebot des SV hiermit an; der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.
    • 4. Für den Fall, dass die Abtretung des Schadenersatzanspruchs an den SV aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder sich im Nachhinein als unwirksam erweist, so tritt der Geschädigte den Schadenersatzanspruch hilfsweise unmittelbar an die … ab. Die … nimmt die Abtretung an; der Geschädigte verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Ziff. 2 gilt für diesen Fall entsprechend.