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  • 16.08.2011 | Kostenrecht

    Vorsicht bei der Inkassozession

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Reisekosten des Rechtsanwalts eines Inkassozessionars sind ohne Weiteres nur insoweit erstattungsfähig, als sie auch angefallen wären, wenn der Inkassozedent den Rechtsstreit selbst geführt hätte (OLG Nürnberg 7.3.11, 14 W 2296/10, Abruf-Nr. 112395).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, ein in H. ansässiges Inkassounternehmen, hat gegenüber der Beklagten erfolgreich Werklohn sowie Mahn- und Inkassokosten eingeklagt, die ihr die in W. ansässige Firma W. GmbH mit schriftlicher „Inkassozession“ ... „zum Einzug und gerichtlicher Geltendmachung“ abgetreten hatte. Die Klägerin hat u. a. die Festsetzung der ihren ebenfalls in H. niedergelassenen Prozessbevollmächtigten entstandenen Fahrtkosten von 276 EUR und eines Abwesenheitsgeldes von 60 EUR beantragt. Dem hat das LG mit Kostenfestsetzungsbeschluss entsprochen. Dies greift die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde an.  

     

    Entscheidungsgründe

    Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld sind nur insoweit gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig, als sie auch angefallen wären, wenn die W. GmbH ihre Ansprüche selbst gerichtlich geltend gemacht hätte. Durch die Inkassozession hat die Klägerin zwar im Außenverhältnis die volle Gläubigerstellung erlangt, nach den im Innenverhältnis zur Firma W. GmbH getroffenen Abreden sollte die Klägerin die Forderungen aber nur einziehen und den Erlös abführen (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 398 BGB Rn. 29). Weshalb dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war bzw. eine solche nicht möglich gewesen wäre, wenn die Firma W. GmbH die Forderungen selbst eingeklagt hätte, ist nicht ersichtlich.  

     

    Durch die Inkassozession entstandene Reisekosten der Klägervertreter müssen daher gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht von der Beklagten getragen werden. Man muss dabei nicht so weit gehen, dass eine Forderungsabtretung den Beklagten nie belasten dürfe (so aber Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 ZPO Rn. 13 „Forderungsabtretung“). Die von der Klägerin und dem Erstgericht herangezogenen Entscheidungen des BGH vom 9.10.03 (VII ZB 10/02) und vom 28.6.06 (IV ZB 44/05) sind hier nicht einschlägig. Sie befassen sich nicht mit der hier maßgeblichen Frage der Erstattungsfähigkeit von durch eine Inkassozession entstandenen Kosten, sondern damit, inwieweit die Anwaltswahl durch eine den Prozess auf eigene Rechnung führende Partei vom unterlegenen Gegner hingenommen werden muss.