· Fachbeitrag · Forderungskauf
Sekundäre Darlegungslast bei behauptetem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
| Die Einziehung einer fremden Forderung ist nach § 3 RDG erlaubnispflichtig. Dies gilt nach § 2 Abs. 2 RDG auch, wenn die Forderung zur Einziehung abgetreten wurde. Ein Fall des OLG Frankfurt zeigt, wie der Schuldner bei einem geschickten Bestreiten der wirksamen Abtretung die Anspruchsdurchsetzung rein prozessual zu Fall bringen kann. Hierauf müssen sich Gläubiger im Kontext des Forderungskaufs vermehrt einstellen. |
Sachverhalt
Die Klägerin hat die Beklagte aus abgetretenem Recht der Bank auf Zahlung des offenen Saldos aus einem im Jahr 2017 gekündigten Kreditkartenkonto in Höhe von rund 7.000 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eingewandt, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da die Abtretung gegen das RDG verstoße, weil die Beklagte kein registrierter Rechtsdienstleister sei und die Forderung nur zur Einziehung abgetreten worden sei. In der Sache sei die Forderung auch unbegründet. Die Buchungen auf dem Kartenkonto seien nicht von ihr autorisiert worden. Soweit Zahlungen an Anbieter von Onlineglücksspielen erfolgt seien, seien diese unzulässig gewesen, da es sich um illegales Glücksspiel gehandelt habe.
Entscheidungsgründe
Während das LG der Klage stattgegeben hat, sah das OLG dafür mangels Postulationsfähigkeit der Klägerin als Rechtsdienstleisterin keine Grundlage. Diese war schlicht beweisfällig geblieben, inwieweit sie rechtlich und tatsächlich Eigentümerin der Forderung ist.
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