14.07.2011 | Kurz berichtet
Ablehnungsgesuch im Insolvenzverfahren
Wird im Insolvenzverfahren die gegen ein für unbegründet erklärtes Ablehnungsgesuch gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, findet eine Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statt (5.5.11, IX ZB 246/10, Abruf-Nr. 111867). § 7 InsO, nach dem gegen Entscheidungen über die sofortige Beschwerde kraft Gesetzes die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wird nicht angewendet. Die Befangenheitsvorschriften befinden sich nicht in der InsO, für den § 7 InsO nach § 6 InsO allein gilt, sondern sind nur über § 4 InsO i.V.m. § 46 ZPO anzuwenden. Es handelt sich bei der Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs der Sache nach um eine Entscheidung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Darum ist eine Rechtsbeschwerde nur kraft Zulassung (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) statthaft.
Praxishinweis |
Dies bedeutet, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers die Übertragung der Sache auf die Beschwerdekammer als Ganzes sowie die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Weiteren beantragen muss. Dazu ist vorzutragen, dass und welcher Zulassungsgrund gegeben ist. |