· Fachbeitrag · Restschuldbefreiung
Vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle nach Erteilung der Restschuldbefreiung
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Dass der Schuldner das Insolvenzverfahren betreibt und die Restschuldbefreiung erstrebt, sagt nicht, dass in jedem Fall eine weitere Zwangsvollstreckung ausscheidet. Das gilt insbesondere, wenn der Gläubiger selbst die Versagung der Restschuldbefreiung betreiben will. In diesem Kontext hat der BGH eine gläubigerfreundliche Entscheidung getroffen, die zeigt, welche Möglichkeiten der Gläubiger hat, sich frühzeitig auf die Vollstreckung vorzubereiten. |
Sachverhalt
In dem am 10.9.12 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners meldete die Gläubigerin offene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.851,73 EUR nebst Säumniszuschlägen (359,50 EUR) und Mahngebühren (11,33 EUR) zur Tabelle an. Hinsichtlich der in der Beitragsforderung enthaltenen Arbeitnehmeranteile von 2.347,34 EUR verwies die Gläubigerin auf den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
Die angemeldeten Forderungen wurden in voller Höhe zur Tabelle festgestellt. Der Schuldner widersprach nicht den angemeldeten Forderungen an sich, sondern dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
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