16.08.2011 | Kurz berichtet
Abtretungsurkunde: Auf Bestimmtheit achten
Eine pauschale Abtretung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall kann die begehrte Sicherheit nicht gewährleisten, wenn die Abtretung nicht hinreichend präzise formuliert ist. So hat der BGH aktuell entschieden, dass die Abtretung der „Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten“ mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist (7.6.11, VI ZR 260/10, Abruf-Nr. 112299).
Praxishinweis |
Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder bestimmbar ist (BGHZ 7, 365; BGH NJW 74, 1130; NJW 95, 1668; MüKo/Roth, BGB, 5. Aufl., § 398 Rn. 67). Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (RGZ 98, 200). Hieran fehlt es, wenn von mehreren selbstständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH WM 65, 562; WM 70, 848; OLG München OLGR 93, 248; OLG Köln MDR 05, 975). |
Die o.g. Abtretung erfasst mehrere Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall. Um der Bestimmbarkeit zu genügen, ist es jedoch erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, kann von ihrer Gesamtsumme also nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden. Das Problem erfasst dabei nicht nur den Sachverständigen sondern regelmäßig auch die Kfz-Werkstatt und den Mietwagenunternehmer. Es empfiehlt sich daher, dass sich der jeweilige Gläubiger die Ansprüche auf seine Forderung abtreten lässt, in der weiteren Folge dann die weiteren Schadenspositionen. Denkbar sind hier neben den Positionen Sachschaden des Fahrzeugs, Gutachter- und Mietwagenkosten auch Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, immaterieller Schadenersatzanspruch sowie allgemeine Schadenspauschale. Zwischen diesen Positionen muss eine klare Reihenfolge aufgestellt werden. Die Gutachterkosten müssen der Höhe nach bestimmt sein.