14.07.2011 | Kurz berichtet
Aufrechnung trotz Forderungsverzicht?
Eine aktuelle Entscheidung des BGH (19.5.11, IX ZR 222/08, Abruf-Nr. 112186) zeigt, wie sich unverhofft und trotz Insolvenz noch eine Realisierungschance ergeben kann. Der Insolvenzplan sah im gestaltenden Teil für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger einen Teilerlass von 93,65 v.H. ihrer Forderungen vor. Das Insolvenzgericht bestätigte den Insolvenzplan und hob das Insolvenzverfahren auf. Die Schuldnerin erbrachte die dem Beklagten danach noch geschuldeten Zahlungen. Anschließend machte sie gegen diesen Werklohnansprüche für Bauleistungen geltend, die sie bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens für ihn erbracht hatte. Der Beklagte rechnete mit der Verzichtsforderung aus. Der BGH hat die Berechtigung nun bestätigt. Ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehendes Aufrechnungsrecht bleibe auch erhalten, wenn die aufgerechnete Gegenforderung nach einem rechtskräftig bestätigten Insolvenz-plan als erlassen gelte.