13.04.2011 | Kurz berichtet
Bauträger: Beschränkte Reichweite der Sicherheit
Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV, die als Sicherheit dafür vereinbart wird, dass der Bauträger nach Baufortschritt geschuldete Zahlungen entgegennehmen darf, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 MaBV vorliegen, sichert keine Ansprüche des Erwerbers auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln (BGH 9.12.10, VII ZR 206/09, Abruf-Nr. 110205). Daher ist die Bürgschaft ungeachtet gerügter Mängel zurückzugeben, wenn der beschränkte Sicherungszweck erfüllt ist.
Praxishinweis |
Der Erwerber eines Bauwerks auf einem Baugrundstück muss sich also zusätzlich eine Gewährleistungsbürgschaft übergeben lassen oder den Sicherungszweck der nach § 7 MaBV gestellten Bürgschaft erweitern. |
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 58 | ID 143850