16.02.2011 | Kurz berichtet
Darlehen vom geschiedenen Ehegatten zurückfordern
Nach einer Scheidung sind oft noch Darlehen oder sonstige Verbindlichkeiten zu bedienen. Bedient der eine Ehegatte die Verbindlichkeiten, verlangt er von dem anderen einen Ausgleich. Grundlage hierfür ist der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB. Ein solcher Anspruch besteht aber nur, wenn zwischen den Gesamtschuldnern keine „anderweitige Bestimmung“ getroffen wurde, § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. In einer aktuellen Entscheidung weist das OLG Frankfurt (17.9.10, 10 U 268/09, Abruf-Nr. 103774) in diesem Zusammenhang auf wichtige Aspekte hin:
- Eine „anderweitige Bestimmung“ hinsichtlich der Verpflichtung zur gesamtschuldnerischen Darlehensrückzahlung kann sich aus der Unterhaltsabrede ergeben, wenn nämlich die alleinige Rückzahlung des Darlehens durch einen Ehegatten bei der Höhe des zu zahlenden Unterhalts berücksichtigt, nämlich in Abzug gebracht wurde.
- Eine solche - erzwungene - Abrede kann in der gerichtlichen Bestimmung des Unterhalts unter Berücksichtigung der Unterhaltsraten liegen.
- Die Beweislast für eine „anderweitige Bestimmung“ trifft den in Anspruch genommenen Gesamtschuldner, da es sich um eine ihm günstige Tatsache handelt.
Während der vorliegende Rechtsstreit noch vor den Zivilgerichten ausgetragen wurde, ist seit dem 1.9.09 das Große Familiengericht nach §§ 111 Nr. 10, 266 FamFG für die Entscheidung zuständig. Die materiell-rechtlichen Maßstäbe bleiben dadurch unberührt.
Praxishinweis |
Der Anspruch auf den Gesamtschuldnerausgleich kann im Rahmen von Teilzahlungsvereinbarungen an den Gläubiger des Schuldners abgetreten oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch gepfändet werden. Nicht vergessen: Ab der Beendigung des Güterstands ist auch der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 BGB vererblich und übertragbar, damit auch abtretbar und pfändbar, §§ 1378 Abs. 3 S. 1, 400 BGB, § 851 ZPO. |
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