13.04.2011 | Kurz berichtet
Die Frist läuft: Rückforderung von Nebenkosten
Sind Nebenkosten teilweise pauschaliert, kann es schwierig sein, zu bestimmen, ob eine bestimmte Ausgabe vom Mieter gesondert zu tragen ist oder von einer Pauschale umfasst wird. Nach Ansicht des BGH ist es Aufgabe des Mieters, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitzuteilen, dass einzelne Betriebskosten mit Rücksicht auf eine hierfür vereinbarte Pauschale nicht abzurechnen sind (12.1.11, VIII ZR 148/10, Abruf-Nr. 110590). Der Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 S. 5, 6 BGB setzt nicht voraus, dass im Mietvertrag Vorauszahlungen auf Betriebskosten mit entsprechender Abrechnungspflicht überhaupt vereinbart sind. Für den Fall der Inklusivmiete hat der BGH dies bereits entschieden (MK 08, 29). Für den Fall, dass der Mietvertrag für bestimmte Betriebskosten eine Pauschale vorsieht, gilt aus Sicht der jetzigen Entscheidung des BGH nichts anderes. Die aufeinander abgestimmten Ausschlussfristen für die Abrechnung des Vermieters (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB) und die Einwendungen des Mieters (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB) verfolgen den Zweck, dass innerhalb einer absehbaren Zeit nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung erteilt und Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche erzielt werde. Die damit beabsichtigte Befriedungsfunktion wäre nicht gewährleistet, wenn nach Ablauf der Frist noch Streitigkeiten darüber möglich wären, ob bestimmte Betriebskosten mit Rücksicht auf eine insoweit vereinbarte Pauschale zu Unrecht angesetzt worden sind.