14.12.2010 | Kurz berichtet
Entgeltforderung, die Zweite
Eigene Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Geldforderung die Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist (BGH 21.4.10, XII ZR 10/08, Abruf-Nr. 101631). Eine synallagmatische Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner ist allerdings nicht erforderlich (BGH 16.6.10, VIII ZR 259/09, Abruf-Nr. 102305). Der BGH hat in der zuerst genannten Entscheidung davon ausgehend auch die Forderung aus einem Generalmietvertrag und einem Mietgarantievertrag als Entgeltforderung qualifiziert, die dementsprechend nach § 286 Abs. 3 ZPO 30 Tage nach Rechnungsstellung automatisch zum Verzug führt und nach § 288 Abs. 2 BGB einen gesetzlichen Verzugszinsanspruch von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begründet.