13.05.2011 | Kurz berichtet
Freistaat Oldenburg: Selbsttitulierungsrecht auf dem Prüfstand
Nach § 21 S. 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg dürfen bestimmte Banken und Sparkassen ihre Forderungen gegenüber einem Schuldner gleich der öffentlichen Hand selbst titulieren und auf dieser Grundlage die Vollstreckung betreiben. Nach Inkrafttreten des GG wurde die Vorschrift durch § 78 Abs. 3 NVwVG bestätigt. Jetzt hat das OLG Oldenburg Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung und sie mit Beschluss vom 17.3.11 (8 U 139/10) dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.
Praxishinweis |
Wer bei der Forderungsbeitreibung mit einem solchen Titel „konkurriert“ und möglicherweise nach § 804 Abs. 3 ZPO im Rang zurücksteht, kann von der Entscheidung profitieren. Er kann geltend machen, dass es an einem Vollstreckungstitel fehlt, sodass auch kein Pfändungspfandrecht entstehen konnte. Bis zur Entscheidung des BVerfG sollte dann zumindest die Hinterlegung pfändbarer Beträge betrieben werden. |