14.07.2011 | Kurz berichtet
Gekündigter Werkvertrag: Hohe Anforderungen an die Anspruchsbegründung
Endet ein Werkvertrag vorzeitig, wurde die Werkleistung aber in Pauschalen vergütet, stellt sich die Frage, wie nun abzurechnen ist. Der BGH (24.3.11, VII ZR 164/10, Abruf-Nr. 111434 - Internetvertrag - ausführlich „Praxis Unternehmensrecht“ 11, 184) musste dies nun für einen Fall entscheiden, in dem der Besteller einen Werkvertrag vorzeitig nach § 649 S. 1 BGB gekündigt hat, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat.
Nach § 649 S. 2 BGB hat der Unternehmer, dem gekündigt wurde, einen Anspruch auf die vertragliche Vergütung. Diese ergibt sich in Ermangelung feststellbaren anderweitigen Erwerbs aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den kündigungsbedingt für nicht erbrachte Leistungen ersparten Aufwendungen. Erspart sind solche Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrags hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss. Dabei ist auf die Nichtausführung des konkreten Vertrags abzustellen. Maßgebend sind die Aufwendungen, die sich auf der Grundlage der vertraglichen Abreden der Parteien unter Berücksichtigung der Kalkulation des Unternehmers ergeben (BGHZ 131, 362).
Das hat prozessuale Auswirkungen. Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 S. 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat (BGH BauR 97, 304). Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es - so der BGH - Sache des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zugrunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt (BGHZ 140, 263). Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.
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