16.08.2011 | Kurz berichtet
Handeln für eine (noch) nicht existente Person
Tritt eine Person im Namen einer GmbH oder einer GmbH in Gründung auf, bevor ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden ist, handelt es sich um einen im Geschäftsleben in vielfältiger Weise vorkommenden und keineswegs ungewöhnlichen Fall, in dem der Rechtsträger des Unternehmens, für das gehandelt wird, falsch bezeichnet wird. Fälle dieser Art werden allgemein so gelöst, dass der wahre Rechtsträger aus dem (betriebsbezogenen) Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet wird, falls der Handelnde bevollmächtigt war, oder dass dieser selbst nach § 179 BGB haftet, wenn er keine Vollmacht besaß oder der Rechtsträger nicht existiert (BGH NJW 84, 2164). Diese Grundsätze hat aktuell das OLG Brandenburg noch einmal bestätigt (5.4.11, 11 U 121/09, Abruf-Nr. 112142).