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  • · Fachbeitrag · Handeln unter fremdem Namen

    eBay: Wer ist der richtige Anspruchsgegner?

    • 1. Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind.
    • 2.Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat.
    • 3.Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.

    (BGH 11.5.11, VIII ZR 289/09, Abruf-Nr. 111734)

    Sachverhalt

    Die Beklagte unterhielt bei eBay ein passwortgeschütztes Konto. Unter dessen Nutzung wurde eine „VIP-Lounge/Bar/Bistro/Gastronomieeinrichtung“ mit einem Eingangsgebot von 1 EUR zum Verkauf angeboten. Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.000 EUR zum Kauf der Einrichtungsgegenstände ab. Einen Tag später wurde die Auktion vorzeitig durch die Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. In den ABG von eBay, denen jedes registrierte Mitglied zustimmen muss, heißt es in § 2 Ziffer 9: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ Die Parteien streiten, ob das Angebot von der Beklagten oder - ohne deren Beteiligung und Wissen - von ihrem jetzigen Ehemann eingestellt worden ist. Der Kläger, der die Auffassung vertritt, wirksam mit der Beklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben, macht Schadenersatzansprüche von 32.820 EUR geltend. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Auch vor dem BGH scheitert der Kläger gegen die Beklagte als Zugangsinhaber mangels Anspruchsgrundlage.

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hat rechtsfehlerfrei einen Schadenersatzanspruch des Klägers aus § 433 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB verneint.