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  • 14.07.2011 | Kurz berichtet

    Kosten: Akteneinsicht vs. Ablichtungen

    Die Einsichtnahme in die Insolvenzakte kann wichtig sein, um einem berechtigten Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Insolvenz mangels Masse abgewiesen wurde, um festzustellen, ob das Restvermögen ausreicht, den Gläubiger zu befriedigen. Dass die Masse die Kosten des Verfahrens nicht deckt, ist nicht gleichbedeutend damit, dass überhaupt kein Vermögen mehr vorhanden ist. Auch kann es sein, dass auf einen Schlusstermin verzichtet wird und die Beendigung des Verfahrens schriftlich durchgeführt wird. Sinnvoll ist dann, Einsicht in die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis zu nehmen. Alternativ dazu kann sich der Gläubiger Ablichtungen übersenden lassen.  

     

    Wer statt des Rechts auf Akteneinsicht Ablichtungen aus einer Insolvenzakte fertigen lässt, schuldet nach Ansicht des AG Göttingen (7.4.11, 71 IN 138/06, Abruf-Nr. 112250) die Dokumentenpauschale des § 28 Abs. 1 S. 1 GKG, KV Nr. 9000 Nr. 1. Auch in einem schriftlich durchgeführten Verfahren gelte nichts anderes.  

     

    Praxishinweis

    Es kann also sinnvoll sein, durch einen Anruf zunächst zu klären, welchen Umfang die benötigten Unterlagen - gegebenenfalls die gesamte Akte - haben. Dann kann abgewogen werden, ob  

    • Ablichtungen angefordert werden,
    • die Akteneinsicht vor Ort vorgenommen wird,
    • ein Antrag auf Übersendung der Akte in die Kanzlei eines Bevollmächtigten oder
    • an das nächstgelegene Amtsgericht erfolgt.