13.04.2011 | Kurz berichtet
Lastschriften in der Insolvenz: Jetzt die Details
Nachdem sich die beteiligten Senate des BGH (20.7.10, XI ZR 236/07, Abruf-Nr. 102658 und IX ZR 37/09, Abruf-Nr. 102580) über die Frage der Insolvenzfestigkeit von Lastschrifteinzügen geeinigt haben (Kersting, FMP 10, 212) beginnt nun die Konkretisierung einzelner, noch offen gebliebener Fragen. So hat der BGH nun weitere Teilfragen entschieden (BGH 21.10.10, IX ZR 240/09).
- Bei einer Abbuchung aufgrund Einziehungsermächtigung liegt eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 129 InsO in der Genehmigung des Schuldners, mit der er einen mehraktigen Zahlungsvorgang abschließt.
- Für die Anwendung des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO ist die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich.
- Eine konkludente Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Kontoinhaber kommt auch in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften handelt, wozu vor allem wiederkehrende Abgabenzahlungen gehören können (konkret: Grundbesitzabgaben). Eine Zustimmung des Insolvenzverwalters zu der nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK fingierten Genehmigung des Schuldners muss nach § 182 Abs. 1 BGB gegenüber Zahlstelle oder Schuldner erfolgen, nicht gegenüber dem Zahlungsempfänger. Die Genehmigung kann auch durch Eintritt der in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK enthaltenen Fiktion erfolgen (BGH WM 10, 2023). Hier ist die Belastungsbuchung sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung genehmigt worden. Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners, denen der vorläufige Insolvenzverwalter zugestimmt hat, können nach §§ 129 ff. InsO angefochten werden (BGHZ 161, 315).
Praxishinweis |
Wer mit solchen Fällen befasst ist, ist gut beraten, nicht nur auf Kommentare zurückzugreifen, sondern die aktuelle Rechtsprechung vollständig zu recherchieren. |
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 57 | ID 143848