13.05.2011 | Kurz berichtet
Lastschriften in der Insolvenz: So geht es weiter
Wir hatten bereits berichtet, dass sich die beteiligten Senate des BGH (BGH 20.7.10, XI ZR 236/07, Abruf-Nr. 102658 und BGH 20.7.10, IX ZR 37/09, Abruf-Nr. 102580) grundsätzlich über die Frage der Insolvenzfestigkeit von Lastschrifteinzügen geeinigt haben (hierzu Kersting, FMP 10, 212). In FMP 10, 212 und 216, haben wir dargestellt, welche weiteren Detailfragen der BGH entschieden hat. Der BGH hat jetzt weiter geklärt, dass jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr die Tatsache, dass ein Kontoinhaber nicht eingelöste Lastschriften durch konkrete, nachträgliche Überweisungen ausgleicht, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung zuvor gebuchter Lastschriften sprechen kann, durch deren Widerruf er sich auf leichterem Weg hätte Liquidität verschaffen können (BGH 25.1.11, XI ZR 171/09, Abruf-Nr. 110858). Ein späterer Widerruf durch den Insolvenzverwalter scheidet also aus.