Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.03.2011 | Kurz berichtet

    Nachträgliche Anmeldung zur Insolvenztabelle

    Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden gemäß § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrunds nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat. Soll das Restschuldbefreiungsverfahren nicht zum Totengräber der Forderung werden, muss also in jeder Phase der Forderungsbeitreibung die Informationsbeschaffung darauf ausgerichtet werden, ob die Forderung sich auch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begründen lässt. Keinesfalls darf dann auch die Anmeldung unterbleiben. Was aber, wenn der Gläubiger die Informationen erst nach der Forderungsanmeldung erhält?  

     

    Der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts kann entsprechend § 142 Abs. 2 KO auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich beansprucht und mit einer Änderungsanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 S. 3 InsO in das Insolvenzverfahren eingeführt werden (BGH 17.1.08, IX ZR 220/06). Vom BGH noch nicht entschieden ist allein, ob eine Änderungsanmeldung nur bis zum Schlusstermin (MüKo/Stephan, InsO, 2. Aufl., § 302 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 17 Rn. 201; allgemein für Schlusstermin als zeitliche Grenze jeder Anmeldung: Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 174 Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 177 Rn. 8) oder noch bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl., § 302 Rn. 10b; allgemein für Verfahrensaufhebung als zeitliche Grenze jeder Anmeldung: MüKo/Nowak, a.a.O., § 177 Rn. 2) nachgeholt werden kann.  

     

    Ist die Forderung weder bei der Erstanmeldung noch im Wege der Änderungsanmeldung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet worden, wird sie auch von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn die unterbliebene oder unvollständige Anmeldung nicht auf einem Verschulden des Gläubigers beruht (BGH 16.12.10, IX ZR 24/10, Abruf-Nr. 110405).