13.04.2011 | Kurz berichtet
Rechtsnachfolger im Mahnverfahren
Sterben während des Mahnverfahrens Antragsteller oder -gegner oder wandelt sich ihre Rechtspersönlichkeit (Umwandlung, Fusion, etc.), fragt es sich, wie das Verfahren fortgesetzt werden kann. Denn nach § 699 Abs. 1 S. 1 ZPO kann der VB nur für und gegen den erlassen werden, der im MB bezeichnet ist. Demgegenüber wird das Verfahren nach § 239 ZPO mit dem Tod einer Partei unterbrochen, bis es vom Rechtsnachfolger aufgenommen wird. Das LG Hagen hält diese für natürliche Personen im Erkenntnisverfahren geltende Regelung auch im Mahnverfahren für anwendbar und überträgt sie zusätzlich auf juristische Personen (LG Hagen 5.7.10, 3 T 260/10, Abruf-Nr. 103556). Dies hilft der Praxis und vermeidet, dass Mahnanträge zurückgenommen und dann neu gestellt werden müssen.