14.12.2010 | Kurz berichtet
Schenkung oder Darlehen? Das ist hier die Frage
Rollt der Richter auf dem Gerichtsflur auf dem Weg in den Gerichtssaal die Augen, hat er vielleicht wieder einmal einen Streit zwischen Eltern und dem - früheren - Schwiegerkind zu entscheiden. Als noch „Sonnenschein“ herrschte, haben die Eltern dem Schwiegerkind - meist erhebliche - Beträge zugewandt, etwa um den Bau oder Kauf eines Familienheims oder die berufliche Karriere bzw. eine Existenzgründung zu fördern.
Häufig treffen Eltern in dieser Phase keine klaren Vereinbarungen über den Charakter der Zuwendung und für den Fall des Scheiterns der Beziehung. Scheitert diese dann, wird die Zuwendung zurückgefordert. Während die Eltern sich auf den Standpunkt stellen, es habe sich um ein Darlehen oder eine Zuwendung gehandelt, deren Geschäftsgrundlage der Bestand der Beziehung sei, behauptet das Schwiegerkind eine Schenkung. Darlegungs- und beweispflichtig für einen Rückforderungsanspruch sind die Eltern als Anspruchsteller.
Der BGH (3.2.10, XII ZR 189/06, Abruf-Nr. 100634) hat nun seine Rechtsprechung zu diesen Sachverhalten grundlegend geändert. Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind seiner Auffassung nach nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren. Damit gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung auf (vgl. FamRZ 06, 394; BGHZ 129, 259).
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