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  • 12.01.2011 | Kurz berichtet

    Schicksal der Grundschuld, wenn einer von mehreren Gläubigern das Grundstück erwirbt

    § 429 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird (BGH 15.4.10, V ZR 182/09, Abruf-Nr. 101618). Der schuldrechtliche Grundsatz, dass niemand gegen sich selbst eine Forderung haben kann, gilt nach § 889 BGB im Immobiliarsachenrecht nicht. Er erlaubt deshalb sowohl die originäre Bestellung als auch den nachträglichen Erwerb einer Grundschuld an dem eigenen Grundstück (Eigentümergrundschuld, §§ 1177 Abs. 1, 1196 Abs. 1 BGB). Die Identität von Grundschuldgläubiger und -eigentümer berührt nicht den Bestand und den Inhalt der Grundschuld. Es tritt keine Konsolidation mit rechtserlöschender Wirkung ein. Für die Gesamtgläubigerschaft an einer Grundschuld bedeutet dies: Wird einer der Gesamtgläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks, bleibt die Grundschuld für ihn als Eigentümergrundschuld und für die anderen Gesamtgläubiger als Fremdgrundschuld bestehen. Denn es handelt sich nicht um eine einzige, mehreren Personen zustehende Grundschuld, sondern um eine Mehrheit von Rechten, die allerdings nicht unabhängig voneinander bestehen, sondern nach § 428 BGB so miteinander verbunden sind, dass jeder Gläubiger ein eigenes Befriedigungsrecht hat, die Befriedigung eines einzigen jedoch gegen alle wirkt (BGHZ 46, 253). Das bedeutet: Der Gläubiger des Grundschuldinhabers kann auf die Grundschuld sowohl im Wege von Sicherungsverträgen als auch der Zwangsvollstreckung zugreifen. Wird die Grundschuld etwa gepfändet, gegebenenfalls mit dem Anteil des Schuldners, während zugleich die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes betrieben wird, ergeben sich hieraus neue Befriedigungschancen.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 4 | ID 141462