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  • 15.11.2010 | Kurz berichtet

    Stille Gesellschafter: Keine Haftung im Außenverhältnis

    Der BGH hat entschieden, dass ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB haftet. Eine solche Außenhaftung erfordere einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund (BGH 1.3.10, II ZR 249/08, Abruf-Nr. 102165).  

     

    Dass ein stiller Gesellschafter im Außenverhältnis für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts grundsätzlich auch nicht persönlich haftet, wenn die stille Gesellschaft atypisch ausgestaltet ist, hat der BGH bereits entschieden (BGH WM 64, 296; WM 66, 1219). Soll also auch ein - meist finanzkräftiger - stiller Gesellschafter in die Haftung genommen werden, muss ein Schuldbeitritt, eine Bürgschaft oder ein sonstiges Sicherungsgeschäft gesondert abgeschlossen werden.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 185 | ID 140113