· Fachbeitrag · Sicherungsrechte
BGH klärt Grundsätze zum Schuldbeitritt
| Sind vertragliche Vereinbarungen mit Risiken verbunden, müssen sie abgesichert werden. Dies gilt insbesondere bei Vereinbarungen mit haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). In der Regel geschieht dies durch eine Haftungsbeteiligung des oder der Gesellschafter. In Betracht kommen der Schuldbeitritt oder eine Bürgschaftserklärung. Der BGH hat sich aktuell mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen ein Schuldbeitritt Bestand hat. |
Sachverhalt
Die Gesellschafterin einer Vertriebsgesellschaft war der Vereinbarung ihrer Gesellschaft mit einem Versicherungsmakler, dem Kläger, beigetreten. Der Kläger nahm erfolgreich die Vertriebsgesellschaft auf Rückzahlung von überzahlten Provisionen in Anspruch. Nachdem diese den titulierten Anspruch nicht ausglich, nahm er die Gesellschafterin aufgrund ihres Schuldbeitritts in Anspruch, wobei er im Kern allein auf den titulierten Anspruch verwies. Die Beklagte berief sich darauf, ihre auf den Abschluss des Schuldbeitrittsvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen zu haben. Der BGH sieht die Rechtsanlage anders als die Vorinstanzen, die der Klage stattgegeben hatten.
Relevanz für die Praxis
Der BGH gibt dem Gläubiger und seinen Bevollmächtigten wichtige Hinweise, worauf Sie achten müssen, wenn Sie einen Schuldbeitritt vereinbaren. Er fasst dies in folgenden Leitsätzen zusammen:
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