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  • 13.05.2011 | Kurz berichtet

    Verjährung des ärztlichen Vergütungsanspruchs

    Nach § 12 Abs. 1 GOÄ wird die Vergütung des Arztes fällig, wenn dem Patienten eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Verzögert sich dies, hat das Folgen: Vor dem AG München (28.9.10, 213 C 18634/10) hat ein Arzt für Behandlungen im Jahre 2003 und 2004, die er allerdings erst 2006 und 2007 in Rechnung gestellt hat, das Honorar von einem Privatpatienten verlangt. Das AG hat der Klage stattgegeben und die Verjährungseinrede des Patienten zurückgewiesen. Da die Verjährung nach §§ 199 BGB erst mit der Fälligkeit beginne, sei nicht auf die Behandlung, sondern auf die deutlich spätere Rechnungsstellung abzustellen.  

     

    Praxishinweis

    Auch wenn die Verjährungseinrede nicht greift, kann die Verwirkungseinrede greifen. Voraussetzung: Es müssen ein Zeit- und ein Umstandsmoment vorliegen. Problematisch ist meist nur das Umstandsmoment: Durfte der Schuldner aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht wird? Denkbar ist dies etwa, wenn eine zeitnähere Behandlung in Rechnung gestellt wird, nicht aber frühere Behandlungen.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 79 | ID 145088