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  • 13.04.2011 | Kurz berichtet

    Verjährungsfrist für die Organhaftung verlängert

    Für alle am 15.12.10 noch nicht verjährten Ansprüche aus der Haftung als Organ börsennotierter Gesellschaften sowie für alle Ansprüche, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, gilt nun eine zehnjährige, statt der bisher fünfjährigen Verjährungsfrist. Durch das Restrukturierungsgesetz (BGBl. I 10, 1900) wurde die entsprechende Verjährungsregelung in § 93 Abs. 6 AktG geändert. Betroffen hiervon sind Vorstände und Aufsichtsräte (§ 116 S. 1 AktG) zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotierter Unternehmen. Im Übrigen bleibt es bei der fünfjährigen Verjährungsfrist.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 58 | ID 143851