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  • 16.08.2011 | Kurz berichtet

    Vom Arbeitsgericht über das Insolvenzgericht zum Prozessgericht

    Hat das Arbeitsgericht mit der Begründung, mit der Klage würden in die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts fallende Einwendungen nach § 89 Abs. 2 InsO geltend gemacht, die Vollstreckungsgegenklage fehlerhaft an das AG verwiesen, ist die unanfechtbar gewordene Verweisung hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts wird so jedoch nicht begründet (BGH 18.5.11, X ARZ 95/11, Abruf-Nr. 112114). Vielmehr ist die Zivilabteilung als Prozessgericht erster Instanz zuständig.  

     

    Praxishinweis

    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung der Rechtswegverweisung ist allenfalls bei „extremen Verstößen“ denkbar (st. Rspr., BGH NJW-RR 02, 713; NJW 03, 2990). Sie ist z.B. denkbar, wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist. Deshalb wird gegen eine solche Verweisung regelmäßig nichts unternommen werden können.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 129 | ID 147801