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  • 16.08.2011 | Kurz berichtet

    Wer haftet für Verbindlichkeiten?

    Im Wirtschaftsleben ist es oft schwierig, den Anspruchsgegner zu bestimmen, wenn ein Vertretungsgeflecht vorliegt. Tritt der Vertreter des Unternehmensträgers gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr in der Weise auf, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, muss er sich nach Ansicht des OLG Düsseldorf (18.2.11, 17 U 50/10, Abruf-Nr. 112390) gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH muss, wenn er im Geschäftsverkehr auftritt, deutlich machen, dass der Unternehmensträger, für den er handelt, eine GmbH, also eine juristische Person mit beschränkter Haftungsmasse ist, bei der keine der beteiligten natürlichen Personen persönlich haftet. Nichts anderes gilt für den Fall, dass Unternehmensträger eine Kommanditgesellschaft ist, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist.  

     

    Praxishinweis

    Wurde den o.g. Grundsätzen nicht hinreichend Rechnung getragen, bzw. bestehen hier Unsicherheiten, sollte die Gesellschaft in Anspruch genommen werden, da bei unternehmensbezogenen Geschäften eine Vermutung für die Verpflichtung der Gesellschaft besteht (BGH WM 90, 600; Palandt, BGB, 70. Aufl., § 164, Rn. 2). Dem Handelnden ist aber der Streit zu verkünden, um prozessuale und materielle Nachteile zu vermeiden (insbesondere die Verjährung oder materielle Ausschlussfristen).  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 132 | ID 147805