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  • 09.06.2011 | Kurz berichtet

    Zinsberechnung in der Insolvenz

    Eine aktuelle Entscheidung des BGH ist für den aus einer Grundschuld absonderungsberechtigten Gläubiger bares Geld wert. Anders als der Insolvenzverwalter meinte, hat der BGH nämlich entschieden, dass bei der Verwertung von Absonderungsrechten die Anrechnungsvorschrift des § 367 Abs. 1 BGB auch für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen gilt (17.2.11, IX ZR 83/10, Abruf-Nr. 110996).  

     

    Nach der vom BGH bestätigten Ansicht des OLG haben die Grundschulden zunächst nicht nur der Sicherung der Hauptforderung, sondern auch der Sicherung der Zinsforderung gedient. Der Insolvenzverwalter habe auf die gesicherten Forderungen gezahlt, ohne zwischen Haupt- und Zinsforderungen zu unterscheiden. Eine Tilgungsbestimmung habe er nicht getroffen. Wegen des Fehlens einer Tilgungsbestimmung richte sich die Anrechnung der Zahlung nach §§ 366, 367 BGB. Die zwischen den Parteien geschlossene Verwertungsvereinbarung enthalte keine abweichende Bestimmung und könne auch nicht ergänzend in dem vom Insolvenzverwalter gewünschten Sinne ausgelegt werden. Die Vorschriften der InsO bestimmten - wie sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte und systematischem Zusammenspiel der einschlägigen Vorschriften der §§ 50, 166 ff. InsO sowie des § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO ergebe - keine von § 367 BGB abweichende Tilgungsreihenfolge.  

     

    Praxishinweis

    Der in § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO niedergelegte Grundsatz, dass nach der InsO angefallene Zinsen nur nachrangig berücksichtigt werden, findet also auf absonderungsberechtigte Gläubiger keine Anwendung. Das belegt die hohe Bedeutung von Sicherungsrechten.  

     

    Zugleich hat der BGH dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit manipulierender Maßnahmen genommen: Eine einseitige Tilgungsbestimmung ist im Fall der Auskehr des Erlöses einer Sicherheit an den Sicherungsnehmer nicht zulässig (BGH ZIP 08, 1624). Enthält die Sicherungsabrede keine Anrechnungsbestimmungen, gilt insoweit § 367 BGB. Spätere Änderungen sind nur einverständlich möglich, nicht durch einseitige Tilgungsbestimmungen.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 93 | ID 145865