· Fachbeitrag · Leserfall
Rückforderung gezahlter, aber verjährter Zinsen?
| Ein Leser teilte uns folgenden Fall mit: Der Gläubiger hat im Jahr 2010 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirkt. Nachdem der Schuldner ein Arbeitsverhältnis aufgenommen hat, betreibt der Gläubiger aus dem Titel im Jahr 2020 eine Lohnpfändung. Es werden drei Zahlungen geleistet, die zunächst auf die Zinsen verbucht werden. Kurz darauf wird über das Vermögen des Schuldners im Jahr 2021 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter fordert die drei Zahlungen nach § 131 Inso zurück. Der Gläubiger meldet die Forderung einschließlich der Zinsen im Insolvenzverfahren an. Der Insolvenzverwalter bestreitet die Zinsen, soweit es sich um Zinsen handelt, die nach Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids entstanden sind. Diese seien verjährt und könnten nicht beansprucht werden. Zu Recht? |
1. Die grundsätzliche Verrechnung
Auf die in einem Titel titulierten Haupt- und Nebenforderungen sind Zahlungen in der Reihenfolge des § 367 Abs. 1 BGB (Zinsen ‒ Kosten ‒ Hauptforderung) zu verrechnen, wenn der Schuldner bei der Zahlung keine abweichende Zahlungsbestimmung trifft und der Gläubiger die Zahlung nicht zurückweist (§ 367 Abs. 2 BGB). Die vorrangige Verrechnung auf die Zinsen war also korrekt.
2. Verjährung von tituliertem Anspruch und titulierten Zinsen
Im Vollstreckungstitel eines Zahlungsanspruchs werden i. d. R. Hauptforderung und Zinsen tituliert. Für den rechtskräftig festgestellten Anspruch beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die im Urteil titulierten Zinsen, die erst nach Rechtskraft fällig werden, unterliegen hingegen der kurzen (regelmäßigen) Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB).
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