09.06.2011 | Lastschriftverfahren
Entgelt für Mitteilung über Rücklastschrift
Das OLG Dresden hat in einem Verfahren zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und einer Sparkasse entschieden, dass eine von der beklagten Sparkasse in ihren AGB verwandte Klausel, wonach der Kunde ein Entgelt für die Mitteilung zahlen muss, dass eine Einzugsermächtigungslastschrift zu Lasten seines Kontos (z.B. mangels Kontodeckung) nicht eingelöst wird, nicht zu beanstanden ist (OLG Dresden 26.5.11, 8 U 1989/10, Abruf-Nr. 111901). Es segnet damit eine weit verbreitete Praxis der Banken - entgegen der BGH-Rechtsprechung - ab.
Ausgangspunkt: Einzugsermächtigungs-Lastschriftverfahren
Bei dem in Deutschland überall zu findenden Einzugsermächtigungs-Lastschriftverfahren erteilt der Kunde seiner Bank keinen Auftrag, an einen Dritten Geld zu zahlen, sondern ermächtigt den Dritten (z.B. durch Unterschrift bei Kartenzahlung), diesen Betrag von seinem Konto abzubuchen. Erst im Nachgang genehmigt der Kunde die Lastschrift gegenüber seiner Bank, indem er ihr nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist widerspricht.
Daneben existieren weitere Formen der Lastschrift, bei denen der Bankkunde - vermittelt über den Dritten, dessen Leistung oder Ware er bezahlen will - seine Bank mit der Zahlung beauftragt (Abbuchungsauftragslastschrift, SEPA-Lastschrift).
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