Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.07.2008 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Restschuldbefreiung die Zweite? Wohl nicht!

    Ein Leser fragt: Der Schuldner hat im Jahr 2007 die Restschuldbefreiung beantragt, die ihm jedoch versagt wurde, weil er vorsätzlich Mitwirkungspflichten verletzt hatte (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Im April 2008 beantragt er nun erneut die Restschuldbefreiung, ohne dass sich die wirtschaftliche Situation geändert hat. Kann der Schuldner durch seinen neuen Antrag die Versagung der Restschuldbefreiung umgehen?  

     

    Mit zwei Fallkonstellationen hatte sich der BGH in der Vergangenheit bereits mit dieser Frage auseinanderzusetzen:  

     

    • In einem Verfahren hatte der Schuldner ein Restschuldbefreiungsverfahren betrieben. Zugleich hat er neue Verbindlichkeiten begründet. Die Neugläubiger wollten ihrerseits ein Restschuldbefreiungsverfahren einleiten. Dies hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 18.5.04 (NJW-RR 04, 1349) abgelehnt. Eine andere Entscheidung komme nur in Betracht, wenn nachgewiesen werden könne, dass der Schuldner über Vermögen verfüge, das nicht zur Insolvenzmasse des ersten Verfahrens gehöre.

     

    • Der BGH hat dann 2006 entschieden (NJW-RR 06, 1483), dass ein Schuldner, der es in dem auf seinen eigenen oder den Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren versäumt hat, fristgerecht einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, nicht berechtigt ist, in Verbindung mit einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung zu stellen. Danach führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist.