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  • 14.12.2009 | Restschuldbefreiung

    Kein wiederholter Antrag auf Restschuldbefreiung

    Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus. An der entgegenstehenden Entscheidung vom 21.2.08 (IX ZB 52/07, ZInsO 08, 319) wird nicht festgehalten (BGH 16.7.09, IX ZB 219/08, Abruf-Nr. 093043).

     

    Sachverhalt

    Dem Schuldner wurde in einem früheren, auf Eigenantrag eröffneten Insolvenzverfahren durch rechtskräftigen Beschluss vom 20.9.06 die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 289 Abs. 1 S. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt, weil er seinen Auskunftspflichten gemäß § 97 InsO nicht hinreichend nachgekommen war. Das Insolvenzverfahren wurde am 21.11.06 aufgehoben. Am 16.11.07 stellte ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Anschluss daran stellte der Schuldner am 28.12.07 wiederum einen Eigenantrag. Außerdem beantragte er die Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. AG und LG haben die Verfahrenskostenstundung für das neue Verfahren abgelehnt. Der BGH ist den Ausgangsgerichten gefolgt.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist.  

     

    Eine Sperrfrist für eine erneute Antragstellung im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 289 Abs. 1 S. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sieht das Gesetz nicht vor.