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  • 14.12.2010 | Leserforum

    Kosten-Nutzen-Relation: Sollten sich Gläubiger am Restschuldbefreiungsverfahren beteiligen?

    Immer wieder erhalten wir Zuschriften, in denen die Frage gestellt wird, ob die Beteiligung des Gläubigers an einem Restschuldbefreiungsverfahren überhaupt Sinn macht. Der häufige Tenor: Der Ertrag sei gering, der Aufwand dagegen hoch. Diese berechtigte Frage lässt sich nicht ohne Weiteres und für alle Fälle gleichermaßen beantworten. Der folgende Beitrag gibt daher einen Überblick.  

     

    Wirkungen des Restschuldbefreiungsverfahrens

    Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung entziehen dem berechtigten Forderungseinzug jede Grundlage. Zwar geht die titulierte Forderung nicht unter, meist verliert sie aber nach § 302 InsO ihre Durchsetzbarkeit, was dem faktischen Untergang entspricht. Denn kaum ein Schuldner wird sich später nicht auf die erteilte Restschuldbefreiung berufen.  

     

    Praxishinweis

    Dieser kleine, aber sehr feine Unterschied wird in der Praxis regelmäßig übersehen oder vernachlässigt. Er führt dazu, dass der Gläubiger den Schuldner auch nach erteilter Restschuldbefreiung sehr wohl auffordern darf, die Forderung auszugleichen. Zwar kann der Schuldner dem die Einrede der erteilten Restschuldbefreiung entgegensetzen. Zahlt der Schuldner, kann er das geleistete später aber nicht zurückfordern, da der rechtliche Grund für die Leistung fortbesteht. Im Sinne des § 812 BGB entfällt der rechtliche Grund nicht dadurch, dass die Durchsetzbarkeit gehindert ist. Unerheblich ist, aus welcher Motivation heraus der Schuldner zahlt, etwa weil er eine künftige Vertragsbeziehung mit dem Gläubiger nicht belasten will, weil er nicht sachgerecht zwischen Alt- und Neuforderungen unterscheidet und die beglichene Forderung irrtümlich den Neuforderungen zuordnet oder weil ihm die erteilte Restschuldbefreiung schlicht nicht mehr erinnerlich ist.  

     

    Mögliche Strategien des Gläubigers

    Dem Gläubiger bleiben nicht viele Strategien, um mit dem Restschuldbefreiungsverfahren umzugehen: Zum einen muss er vorgerichtlich versuchen, dem Schuldner eine positive Zukunftsprognose dergestalt zu vermitteln, dass ihm hinreichende wirtschaftliche Grundlagen belassen bleiben, wenn er die Forderung ratenweise abzahlt. Dabei sind auch die Nachteile darzustellen, die eine Eintragung der Insolvenz in den diversen Registern bis hin zur SCHUFA nach sich zieht. Der Weg in die Restschuldbefreiung wird vor allem gesucht, wenn der Schuldner nicht mehr den Eindruck hat, seine Verbindlichkeiten noch abtragen zu können. Gegebenenfalls muss deshalb eine Teilzahlungsvereinbarung etwa mit einem teilweisen Forderungsverzicht - insbesondere auch der Zinsen - verbunden werden.