Checkliste / Grundsätze des BGH zur Erwerbsobliegenheit |
- Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich in gleicher Weise wie der erfolglos selbstständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen (BGH 1.3.18, IX ZB 32/17, Abruf-Nr. 200322).
- Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies muss der Schuldner darlegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll (BGH 6.4.17, IX ZB 40/16, Abruf-Nr. 193710).
- Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen (BGH 13.9.12, IX ZB 191/11, Abruf-Nr. 123060).
- Die Frage, ob eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch eine angemessene Bezahlung erfordere, wird einhellig bejaht und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung (BGH 1.12.11, IX ZB 112/11, Abruf-Nr. 131581).
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- Zur Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet (BGH 19.5.11, IX ZB 224/09, Abruf-Nr. 112304).
- Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, muss sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit bemühen (BGH 14.1.10, IX ZB 242/06, Abruf-Nr. 100658).
- Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist anhand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen (BGH 3.12.09, IX ZB 139/07, Abruf-Nr. 100018).
- Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, weil er trotz gleich lautender Anstellungsverträge und Beschäftigungsbedingungen eine geringere Vergütung (exakt in Höhe des Pfändungsfreibetrags) erhält als ein befreundeter Kollege (BGH 24.9.09, IX ZB 288/08, Abruf-Nr. 131578).
- Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist (§ 296 Abs. 1 S. 1 InsO). Hierfür genügt nicht eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger, sondern nur eine messbare tatsächliche Beeinträchtigung (BGH 14.1.10, IX ZB 78/09, Abruf-Nr. 101466).
- Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen (BGH 5.3.09, IX ZB 2/07, Abruf-Nr. 091119).
- Während der Laufzeit der Abtretungserklärung obliegt es dem Insolvenzschuldner unverzüglich anzuzeigen, wenn er Arbeit bei einer Beschäftigungsstelle gefunden hat. Verletzt der Schuldner diese Obliegenheit, versagt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung (BGH 18.6.09, IX ZA 11/09, Abruf-Nr. 131579).
- Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen (BGH 13.9.12, IX ZB 191/11, Abruf-Nr. 123060).
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Beachten Sie | Beim selbstständigen Schuldner gilt es Folgendes zu beachten: - Erzielt der Schuldner mit seiner selbstständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase kein Einkommen, das ihn in die Lage versetzt, Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder zu erbringen, ist er im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verpflichtet, sich darum zu bemühen. Trägt er trotz richterlichen Hinweises hierzu nicht vor, verletzt er seine Erwerbsobliegenheit schuldhaft (BGH 10.5.12, IX ZB 203/10, Abruf-Nr. 131580).
- In der Wohlverhaltensphase hat der selbstständig tätige Schuldner auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, aus denen die ihm mögliche abhängige Tätigkeit bestimmt und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermittelt werden kann, nicht jedoch Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (BGH 26.2.13, IX ZB 165/11, Abruf-Nr. 130940).
- Der eine Restschuldbefreiung anstrebende Schuldner ist bei mangelndem wirtschaftlichen Erfolg seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, ein abhängiges Dienstverhältnis einzugehen. Der Schuldner hat aber umfassend über seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit Auskunft zu geben, wenn er geltend macht, im Hinblick auf mangelnde Erträge keine oder wesentlich niedrigere Beträge, wie nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO geboten ist, an die Insolvenzmasse abführen zu können (BGH 13.6.13, IX ZB 38/10, Abruf-Nr. 132520).
Beachten Sie | Zum Verfahren sagt der BGH: - Die Versagung der Restschuldbefreiung scheidet aus, wenn kein Gläubiger im Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt hat (BGH 12.7.18, IX ZB 78/17, Abruf-Nr. 203121).
- Der Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, bedarf eines schlüssigen Vortrags des Gläubigers, der einen Versagungstatbestand wahrscheinlich macht, bevor aufwändige gerichtliche Ermittlungen aufgenommen werden. Die Frage, ob eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch eine angemessene Bezahlung erfordere, wird einhellig bejaht und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung (BGH 1.12.11, IX ZB 112/11, Abruf-Nr. 131581).
- Befindet sich der Schuldner während der Wohlverhaltensphase für längere Zeit in Haft, entbindet dies einen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragenden Insolvenzgläubiger nicht davon, den Verstoß des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit und die daraus folgende konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger glaubhaft zu machen. Der Gläubiger muss also vortragen und glaubhaft machen, dass der Schuldner ohne Haft einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, die ihm ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze gesichert hätte (BGH 1.7.10, IX ZB 148/09, Abruf-Nr. 102647).
- Die Obliegenheitsverletzung ist nicht glaubhaft zu machen. Entsprechend der Verpflichtung des Schuldners, sich nach § 296 Abs. 1 S. 1 InsO von einem vermuteten Verschulden zu entlasten, muss er den Entlastungsbeweis ungeachtet einer vorhergehenden Glaubhaftmachung des Gläubigers führen (BGH 24.9.09, IX ZB 288/09).
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