12.01.2011 | Leserforum
Was dürfen Inkassounternehmen im Insolvenzverfahren?
Ein Leser fragt: Das AG Essen hat in mehreren Monierungen ausgeführt, dass Inkassounternehmen nach § 79 ZPO i.V.m. § 4 InsO im Insolvenzverfahren den Gläubiger nicht vertreten dürften. Ist das richtig? Wie kann ich auf ein solches Schreiben reagieren?
Grundsätzlich werden nach § 4 InsO die Vorschriften der ZPO angewendet, wenn die InsO keine besonderen Vorschriften enthält. Nur so konnte das AG zu § 79 ZPO gelangen. Nach dessen Abs. 2 Nr. 4 sind Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) befugt, den Gläubiger im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht, bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der e.V. und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls, jeweils mit Ausnahme von Verfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind, zu vertreten. Hierzu gehört die Wahrnehmung von Vertretungshandlungen nach der InsO nicht. Übersehen hat das AG aber, dass die ZPO hier nicht anwendbar ist, weil § 174 Abs. 1 S. 3 InsO eine Sonderbestimmung zeigt. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach dem Ersten Abschnitt des 5. Teils der InsO sind danach auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (s.o.). Eines Nachweises der Registrierung bedarf es nicht, da diese wegen der Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister gerichtsbekannt ist (www.rechtsdienstleistungsregister.de).
Der Erste Abschnitt des 5. Teils der InsO erfasst Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderung (§§ 174 bis 186 InsO). Damit sind die Grundlagen der späteren Verteilung betroffen. Anders als noch in § 139 KO ist die Anmeldung nicht mehr bei Gericht vorzunehmen, sondern gegenüber dem Insolvenzverwalter. Deshalb wurde schon unter dem RBerG kein Verstoß angenommen, wenn das Inkassounternehmen auf der Grundlage einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet hat (OLG Dresden 3.2.04, 14 U 1830/03). Inkassounternehmen sind berechtigt, Forderungen anzumelden, im Prüfungstermin Gläubiger zu vertreten, Tabellenauszüge und andere Zustellungen nach dem Verfahrensabschnitt entgegenzunehmen (Braun, InsO, 4. Aufl., § 174 Rn. 19) und Widersprüche zu erheben (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 174 Rn. 20). Streitig ist, ob sie zur Vertretung in Feststellungsprozessen nach §§ 180, 184 InsO befugt sind oder hier die jeweiligen Prozessordnungen gelten, sich die Postulationsfähigkeit also nach § 4 InsO i.V.m. § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO richtet (Braun, a.a.O.). Zutreffend ist auf den Wortlaut der Norm abzustellen, sodass § 174 Abs. 1 S. 3 ZPO Inkassounternehmen auch den Weg zu diesen Klagen eröffnet (Uhlenbruck, a.a.O.). Wenn der Gesetzgeber den Inkassounternehmen die Kompetenz zuschreibt, beurteilen zu können, welche Forderungen in welcher Form anzumelden sind, ist es nur konsequent, Ihnen auch die Vertretung des Gläubigers in entsprechenden Verfahren zu erlauben.
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